Die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind. Außerdem sind die Zuschüsse steuerfrei,

Die Steuerbefreiung umfasst Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) und Zuschüssen (Barlohn) des Arbeitgebers zu den Fahrberechtigungen, die der Arbeitnehmer selbst erworben hat (§ 3 Nr. 15 EStG). Hierzu gehören Einzel- und Mehrfahrtenfahrscheine, Zeitkarten, z. B. auch das 49 €-Ticket und Jahrestickets.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 15 EStG) für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wichtig! Werden insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer an Aufwendungen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschland-Ticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25% des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5%.

Preis für das Deutschland-Ticket 49,00 €
Nachlass für den Arbeitgeber von 5% (= kein Arbeitslohn) 2,45 €
vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis 46,55 €
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) 44,68 €
   
a) verbilligte Überlassung  
Wert des Deutschland-Tickets 44,68 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 49 €) 34,30 €
steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 10,38 €
   
b) unentgeltliche Überlassung  
Wert des Deutschland-Tickets 44,68 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers (keine) 0,00 €
steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 44,68 €

Der monatlich steuerfreie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, soweit er nicht steuerfrei ist. Der nach § 3 Nr. 15 steuerfreie Jahresbetrag ist in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben. Die Sachbezugsfreigrenze und der Rabatt-Freibetrag sind nicht zu berücksichtigen.

Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitgeber seine Aufwendungen für das Deutschland-Ticket (im Beispiel: 46,55 €) zulässigerweise mit 25% pauschal besteuert. Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat die Wahl, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abzieh-bare Entfernungspauschale nicht gemindert wird.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetzliche Regelung | R 8.1. (4) LStR 2024 | 15-02-2024

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