Die Bundesregierung hat, entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission, die Mindestlohnhöhe ab dem 1.1.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde festgelegt:

Die Minijob-Grenze ist dynamisch, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze sich immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2025 entsprechend auf 556 € im Monat erhöht.

Im Jahr 2025 liegt ein Minijob also vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 556 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf, der im Jahr 2025 pro Stunde 12,82 € beträgt. 

Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00 %
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00 %
Pauschale Lohnsteuer 2,00 %
Umlage 1 (U1) bei Krankheit 1,10 %
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft 0,22 %
Insolvenzgeldumlage 0,06 %

Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Vierte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (MiLoV4) | 28-11-2023

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